LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.05.2009
1 Ta 106/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 433/08

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu bestimmter Vergütung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 106/09

DRsp Nr. 2009/18922

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu bestimmter Vergütung im Kündigungsschutzverfahren

Steht im Kündigungsschutzverfahren nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung aufgrund der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Streit sondern auch die Art der geschuldeten Leistung (Provision oder Festgehalt) und deren Höhe, ist ein entsprechender Feststellungsantrag gesondert in Höhe des geltend gemachten Festgehaltes (brutto) zu bewerten.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2009, 5 Ca 433/08, in der Form des Abhilfebeschlusses vom 22.04.2009 wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 5.546,68 EUR für das Verfahren und auf 7.546,68 EUR für den Vergleich festgesetzt".

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 59 % zu tragen.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutz- und Statusrechtsstreit.