Die Beschwerde der Beklagten vom 10. Juli 2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 2. Juni 2009 - 4 Ca 84/09 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. §
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