LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.03.2009
1 Ta 28/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 2/08

Gegenstandswert für Eilverfahren unter Betriebsratsmitgliedern zur Herausgabe von Schlüsseln zum Betriebsratsbüro

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 28/09

DRsp Nr. 2009/7811

Gegenstandswert für Eilverfahren unter Betriebsratsmitgliedern zur Herausgabe von Schlüsseln zum Betriebsratsbüro

1. Auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers; auch bei Streitigkeiten zwischen Betriebsratsmitgliedern ist der Grundsatz der Kostenbegrenzung zu beachten. 2. Bei einer inhaltlich begrenzten betriebsratsinternen Streitigkeit, bei der der Streitgegenstand auf die Herausgabe von jeweils einem Schlüssel für zwei neu gewählte Betriebsratsmitglieder beschränkt ist, erhöht auch die Tatsache, dass es sich um Schlüssel für einen Betriebsratsbüro handelt, die Bedeutung der Angelegenheit nicht derart, dass etwa der hälftige Hilfswert (gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) von 2.000 EUR oder gar der volle Hilfswert von 4.000 EUR anzusetzen ist.