LAG Hamm - Beschluss vom 25.06.2010
10 Ta 243/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9 Abs. 1; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 7/10

Gegenstandswert für Eilantrag zum Abbruch der Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 243/10

DRsp Nr. 2010/14470

Gegenstandswert für Eilantrag zum Abbruch der Betriebsratswahl

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich in Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebsrats bestimmt wird; danach ist für die Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (einköpfiger Betriebsrat bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern) der 1,5-fache Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Ansatz zu bringen (6.000 EUR) und für jede weitere Staffel des § 9 Satz 1 BetrVG ist der einfache Hilfswert in Höhe von 4.000 EUR zu berücksichtigen. 2. Bei der Wahl eines elfköpfigen Betriebsrats ergibt sich für ein etwaiges Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG ein Gegenstandswert von 26.000 EUR. 3. Sichert ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg der Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch (Befriedigungs- oder Erfüllungsverfügung), ist ein Wertabzug in Höhe von einem Viertel oder gar einem oder zwei Dritteln des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt; in derartigen Fällen wird nämlich nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen, da die Streitigkeit mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung beendet ist.

Tenor