LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.04.2009
1 Ta 72/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 23/08

Gegenstandswert für Eilanträge auf zeitlich begrenzte Beschäftigung sowie auf Unterlassung von Urlaubsanordnung und Festlegung bestimmter Arbeits- und Pausenzeiten im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 72/09

DRsp Nr. 2009/10684

Gegenstandswert für Eilanträge auf zeitlich begrenzte Beschäftigung sowie auf Unterlassung von Urlaubsanordnung und Festlegung bestimmter Arbeits- und Pausenzeiten im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Das Interesse der Arbeitnehmerin an einer Beschäftigung an einzelnen Arbeitstagen entspricht der Höhe der anteiligen Vergütung; ein Wertabzug ist nicht gerechtfertigt, wenn die Streitigkeit mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet ist. 2. Dem Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber der Arbeitnehmerin bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub anzuordnen, ist für die Bewertung ein Bruttomonatsgehalt zugrunde zu legen; im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein Abschlag von 50 % vorzunehmen. 3. Für einen weiteren Verfügungsantrag, der lediglich Fragen der konkreten Arbeitszeitgestaltung sowie die Festlegung der Pausenzeiten behandelt, aber vorbehaltlich der Regelung über die Entgeltpflichtigkeit der Pausen insbesondere keine entgeltbezogenen Bestandteile erfasst, ist ein Gegenstandswert von 1.000 EUR anzusetzen, der im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren wiederum mit einem Abschlag von 50 % zu versehen ist.

Tenor: