LAG Köln - Beschluss vom 02.02.2009
7 Ta 364/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 2/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zum Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 364/08

DRsp Nr. 2009/24449

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zum Einsatz von Leiharbeitnehmern

1. Zum Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, in dem die Arbeitgeberin in erster Linie die Feststellung begehrt, dass die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von "pro Schicht (Früh- und Spätschicht) jeweils 12 Leiharbeitnehmer" für die Dauer eines Monats als erteilt gilt. 2. Es handelt sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art. Daher ist der Streitwertrahmen des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eröffnet. 3. Maßgebliches Kriterium für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Streitbeteiligten, insbesondere für die Antragstellerin. Nicht sachgerecht erscheint es dagegen, in der vorliegenden Konstellation auf die Kosten abzustellen, die der Arbeitgeberin durch den Einsatz der Leih-Arbeitnehmer entstehen. 4. Beantragt die Arbeitgeberin hilfsweise, die verweigerte Zustimmung zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen zusammenzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren ohne streitige Entscheidung endet.

Tenor: