Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.07.2011 –
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 8.358,36 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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