LAG Köln - Beschluss vom 19.03.2008
10 Ta 43/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 88/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Berücksichtigung des wirtschaftlichen Hintergrundes

LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 43/08

DRsp Nr. 2008/14439

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Berücksichtigung des wirtschaftlichen Hintergrundes

»Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits um eine Eingruppierung ist auch der dahinterstehende materiell-rechtliche Streit um die richtige Eingruppierung zu berücksichtigen, was eine Anlehnung an die Wertvorschrift des § 42 IV 2 GKG mit einem Abschlag von 20 % rechtfertigt.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist ein Verfahren über die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin anhängig. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 26.532,00 EUR festgesetzt und dabei den 36-fachen Vergütungsdifferenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen ohne Abschlag zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde, mit der die Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % geltend gemacht wird. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.