LAG Hamm - Beschluss vom 13.08.2008
13 Ta 444/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 3, 6 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Vorsitzenden der Einigungsstelle und Beisitzer bei mehreren mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten

LAG Hamm, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 444/08

DRsp Nr. 2008/18353

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Vorsitzenden der Einigungsstelle und Beisitzer bei mehreren mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten

1. Wird um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gestritten, ist jeweils der halbe Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Ansatz zu bringen ist, insgesamt also 4.000 EUR als Gegenstandswert festzusetzen.2. Macht der Betriebsrat mehrere unterschiedliche mitbestimmungspflichtige Sachverhalte (nicht zuletzt auch im Kosteninteresse des Arbeitgebers) in einem einzigen Verfahren geltend, sind für beide Tatbestände (hier: Zeiterfassung und Stundenkonto gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 und 6 BetrVG) jeweils 4.000 EUR (insgesamt 8.000 EUR) anzusetzen.3. Der Arbeitgeberseite kommt die Tatsache, dass beide Anträge in einem Beschlussverfahren verfolgt werden, schon dergestalt zugute, dass die Gebühren bei einem Gegenstandswert von 8.000 EUR geringer ausfallen als bei zwei Gegenstandswerten von jeweils 4.000 EUR (vgl. § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Anlage 2).

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 3, 6 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.