LAG Hamm - Beschluss vom 07.04.2008
10 Ta 85/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 45 Abs. 1 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 58/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Erzwingung der Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nebst weitergehendem Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 85/08

DRsp Nr. 2008/14337

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Erzwingung der Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nebst weitergehendem Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

1. Der Streitwert für das Verfahren zur Erzwingung der Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beträgt 20 % eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens.2. Wird mit dem von der Arbeitgeberin angekündigten Feststellungsantrag ein weitergehendes Rechtsschutzziel geltend gemacht, ist dieses mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen zu bewerten.3. Betreffen der Antrag des Betriebsrats und der von der Arbeitgeberin angekündigte Feststellungsantrag nicht denselben Streitgegenstand, sind beide Werte nach § 45 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 45 Abs. 1 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten um die zutreffende Eingruppierung einer neu eingestellten Mitarbeiterin gestritten. Nachdem die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin M1 mit einer um 7 % gegenüber der bisherigen tariflichen Vergütung reduzierten Vergütung eingestellt hatte, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung der Mitarbeiterin M1 zu beantragen.

Neben dem Abweisungsantrag hat die Arbeitgeberin ferner hilfsweise beantragt,