LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2011
1 Ta 201/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 16/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Beschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 201/11

DRsp Nr. 2012/871

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Beschäftigten

1. Die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Mitarbeiters erfolgt nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG. Es handelt sich bei derlei Anträgen um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, für deren Bewertung mangels individueller Anhaltspunkte auf den Hilfswert von 4.000,- Euro zurückzugreifen ist. 2. Der Hilfswert von 4.000,- Euro ist jedoch nicht statisch, sondern gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG je nach Lage des Falls niedriger oder höher anzusetzen. Das Gericht hat somit auch bei Rückgriff auf den Hilfswert eine Einzelfallbewertung vorzunehmen und den Betrag von 4.000,- Euro ggf. entsprechend zu verringern oder zu erhöhen. 3. Hat eine Versetzung für den zu versetzenden Mitarbeiter hinsichtlich Arbeitsort und -tätigkeit nur geringe Auswirkungen, erscheint im Einzelfall ein Abschlag vom Hilfswert auf 1.500,- Euro als angemessen.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 - 2 BV 16/11 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten auf 1.500,00 Euro festgesetzt wird.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette: