LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.07.2009
1 Ta 173/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AE 2009, 351
RVGreport 2009, 480
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 5/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einhaltung einer Betriebsvereinbarung nebst Zwangsgeldandrohung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 173/09

DRsp Nr. 2009/18921

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einhaltung einer Betriebsvereinbarung nebst Zwangsgeldandrohung

1. Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, eine bestehende Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit zu beachten, sowie um den Antrag, der Arbeitgeberin zu untersagen, Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung nicht zu dulden, ist im Einzelfall zutreffend mit dem Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 EUR angesetzt. 2. Einem Antrag auf Androhung eines Zwangsmittels, der zusammen mit den Anträgen in der Hauptsache gestellt wird, ist grundsätzlich kein eigenständiger Wert beizumessen; dieser ist vielmehr mit der Verfahrensgebühr für die Hauptsache gemäß VV 3100 abgegolten.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.06.2009 - 7 BV 5/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.