LAG Hamm - Beschluss vom 02.08.2010
10 Ta 269/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 95; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 4/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung von Kündigungen bei Betriebsänderung durch Personalabbau; gesonderte Festsetzung für Haupt- und Hilfsantrag bei verschiedenen Streitgegenständen

LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 269/10

DRsp Nr. 2010/14986

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung von Kündigungen bei Betriebsänderung durch Personalabbau; gesonderte Festsetzung für Haupt- und Hilfsantrag bei verschiedenen Streitgegenständen

1. Bei der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind Haupt- und Hilfsanträge unabhängig von der Frage einer ergangenen Entscheidung getrennt zu berücksichtigen; das gilt insbesondere dann, wenn sich die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Streitgegenstand bezieht. 2. Verlangt der Betriebsrats mit dem Hauptantrag die generelle Unterlassung von Kündigungen vor einem bestimmten Zeitpunkt und macht er mit dem Hilfsantrag die Unterlassung der Anwendung eines Punkteschemas für die Sozialauswahl ohne seine vorherige Zustimmung geltend, sind dies unterschiedliche Streitgegenstände. 3. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren zu einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG ist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG von einem Teilwert von 666,66 EUR (4.000:6) für jeden von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer auszugehen; das gilt insbesondere für die Wertfestsetzung in den Verfahren, in denen es um eine Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus sowie um die Unterlassung von Kündigungen geht.