LAG Hamm - Beschluss vom 13.08.2009
10 Ta 425/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag auf Unterlassung der laufenden Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 425/09

DRsp Nr. 2010/348

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag auf Unterlassung der laufenden Betriebsratswahl

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird; bei der Wahl eines elfköpfigen Betriebsrats ergibt sich damit für ein Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG ein Gegenstandswert von 26.000 EUR. 2. Eine Ermäßigung des Gegenstandswertes ist nicht allein deshalb angezeigt, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt; sichert ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch (Befriedigungs- oder Erfüllungsverfügung), ist ein Wertabzug in Höhe eines Viertels oder eines Drittels des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.05.2008 - 2 BVGa 8/08 - wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;

Gründe

I.