LAG Hamm - Beschluss vom 26.05.2008
13 Ta 260/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BVGa 1/08 - 11.03.2008,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag - kein Abzug bei Erfüllungsverfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 260/08

DRsp Nr. 2008/14312

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag - kein Abzug bei Erfüllungsverfügung

Bei Erfüllungsverfügungen ist regelmäßig auf einen Wertabzug zu verzichten.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 85 ;

Gründe:

A.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Betriebsrat verlangt, seinen Mitgliedern Zugang zum Betrieb und den Arbeitsplätzen zu gewähren und andererseits es zu unterlassen, den Betriebsrat und seine Mitglieder zu diskreditieren und zu behindern bzw. behindern zu lassen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.03.2008 den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Es ist dabei für die zwei Anträge jeweils von 4.000,00 EUR ausgegangen und hat sodann unter Verweis auf das einstweilige Verfügungsverfahren eine Halbierung vorgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Ziel, den Gegenstandswert ungeschmälert auf 8.000,00 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

B.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert des Gegenstandes ist für das Verfahren im Allgemeinen und für den geschlossenen Vergleich ungekürzt auf 8.000,00 EUR festzusetzen.