LAG Hamm - Beschluss vom 16.05.2008
10 Ta 187/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 75 § 80 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 61/06 - 27.02.2008,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auskunftsanspruch des Betriebsrats und Vorlage von Unterlagen zur Personalplanung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 187/08

DRsp Nr. 2008/14314

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auskunftsanspruch des Betriebsrats und Vorlage von Unterlagen zur Personalplanung

1. Begehrt der Betriebsrat die Einsichtnahme in Betriebsunterlagen, um überprüfen zu können, ob Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen und/oder die Grundsätze von Recht und Billigkeit im Betrieb nach § 75 BetrVG eingehalten sind, ist regelmäßig ein Gegenstandswert in Höhe des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 EUR festzusetzen.2. Dies gilt nicht nur dann, wenn Auskunftsansprüche nach § 80 Abs. 1 BetrVG geltend gemacht werden, sondern auch, wenn der Betriebsrat hinsichtlich der Personalplanung und des Personalbedarfs gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG unterrichtet werden will.3. Der Umstand, dass auch die Vorlage geeigneter Unterlagen zur Dokumentation der begehrten Auskunft verlangt wird, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts, weil damit lediglich begehrt wird, die geltendgemachten Auskünfte zu belegen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 75 § 80 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

I.