LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.04.2012
1 Ta 59/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 17/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auflösung einer Betriebsvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 59/12

DRsp Nr. 2012/8360

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auflösung einer Betriebsvertretung

Im Verfahren der beantragten Auflösung einer Betriebsvertretung sind die Grundsätze der Festsetzung des Gegenstandswertes einer Wahlanfechtung entsprechend anzuwenden. Zunächst ist der Ausgangswert mit 8000 € anzusetzen, dieser ist nach der Freistellungsstaffel des Personalvertretungsrechts für jede Stufe der Staffel um 2000 € zu erhöhen (im Anschluss zu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.5.2007 - 1 Ta 117/07).

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2012 abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe: