LAG Hamm - Beschluss vom 22.08.2005
10 TaBV 5/05
Normen:
RVG 60 Abs. 1 Satz 1; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 27/03 - 28.12.2004,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zu Prämienregelungen - vermögensrechtlicher Gegenstand - angemessene Minderung

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 5/05

DRsp Nr. 2005/17598

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zu Prämienregelungen - vermögensrechtlicher Gegenstand - angemessene Minderung

1. In Fällen der Anfechtung von Einigungsstellenbeschlüssen kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidend darauf an, dass mit der Anfechtung verfolgte Interesse abzuschätzen; für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 8 Abs. 2 BRAGO kann die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Arbeitgeberin beziehungsweise für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben.2. Wird der Einigungsstellenspruch von der Arbeitgeberin deshalb angefochten, weil die Neufassung der Prämienregelung zu einer unangemessenen Mehrbelastung führen würde, hat die auf Verteidigung des Sozialplans gerichtete Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats dementsprechend einen vermögensrechtlichen Gegenstand.3. Bei der Anfechtung eines Einigungsstellenbeschlusses zur Prämienregelung ist ebenso wie bei der Anfechtung von Sozialplanbeschlüssen zur Ermittlung des Gegenstandswerts das streitige Leistungsvolumen falladäquat und nach den tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses regelmäßig abzumindern.

Normenkette:

RVG 60 Abs. 1 Satz 1; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.