LAG Hamm - Beschluss vom 28.06.2010
13 Ta 250/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 1/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilantrag zur Beachtung des Mitbestimmungsrechts bei Personaleinsatz in Altenheim

LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 250/10

DRsp Nr. 2010/15000

Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilantrag zur Beachtung des Mitbestimmungsrechts bei Personaleinsatz in Altenheim

1. Bei einem sowohl personell als auch zeitlich begrenzten Streit um die Beachtung des Mitbestimmungsrechts ist es sachgerecht, den Gegenstandswert mit 4.000 EUR anzusetzen. 2. Die Tatsache, dass die Wahrung des Mitbestimmungsrechtes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht wird, führt zu keinem Abschlag von 20 % (800 EUR), wenn (wie regelmäßig in Beschlussverfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung) nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt werden sondern die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens (in aller Regel) beendet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 13.04.2010 – 5 BVGa 1/10 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.