LAG Hamm - Beschluss vom 25.06.2010
10 Ta 163/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 92; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 2/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilanträge auf Unterlassung und Beachtung des Mitbestimmungsrechts bei Betriebsänderung durch Personalabbau

LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 163/10

DRsp Nr. 2010/14999

Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilanträge auf Unterlassung und Beachtung des Mitbestimmungsrechts bei Betriebsänderung durch Personalabbau

1. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren zu einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG ist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG von einem Teilwert von 666,66 EUR (4.000:6) für jeden von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer auszugehen; das gilt insbesondere für die Wertfestsetzung in Verfahren, in denen es um eine Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus geht. 2. Will der Betriebsrat mit seinem Antrag einen Personalabbau von mindestens zehn Arbeitnehmern verhindern, ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes insoweit der vom Antragsteller gestellte Antrag maßgeblich und nicht die Erfolgsaussichten des Antrags und auch nicht das Vorbringen der Antragsgegnerin. 3. Ist das Begehren des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung nach § 92 BetrVG im Antrag ausdrücklich beschränkt worden ("einstweilig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache") und hat der Betriebsrats auch ein gleichlautendes Hauptverfahren anhängig gemacht, ist wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ein Wertabzug in Höhe von 1/2 des Wertes der Hauptsache gerechtfertigt.

Tenor