LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2010
6 Ta 57/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 35 d/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Anordnung von Sonntagsarbeit und Überstunden; Erhöhung des Ausgangswertes bei wiederholten Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 57/10

DRsp Nr. 2011/1379

Gegenstandswert für Beschlussverfahren auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Anordnung von Sonntagsarbeit und Überstunden; Erhöhung des Ausgangswertes bei wiederholten Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte

Haben die Beteiligten im Beschlussverfahren auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Anordnung von Sonntagsarbeit und Überstunden über zahlreiche Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gestritten, kommt gerade bei wiederholten Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte dem auf Unterlassung gerichteten Beschlussverfahren eine besondere Bedeutung zu; das führt regelmäßig zu einer Erhöhung des Ausgangswerts.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2010 - 5 BV 35 d/09 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 10.000,00 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe: