LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.09.2011
1 Ta 178/11
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 41 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 499/11

Gegenstandswert für Antrag auf Überlassung einer Dienstwohnung; Vergleichsmehrwert bei Streiterledigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 178/11

DRsp Nr. 2011/18460

Gegenstandswert für Antrag auf Überlassung einer Dienstwohnung; Vergleichsmehrwert bei Streiterledigung

1. Die Bewertung eines Antrags auf Überlassung einer Dienstwohnung richtet sich auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 S. 1 GKG. 2. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt voraus, dass ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis, welches nicht bereits Verfahrensgegenstand ist, beseitigt wird.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.06.2011 - 8 Ca 499/11 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird für den Vergleich auf 3.916,31 Euro festgesetzt."

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 41 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.

In dem zu bewertenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt,