LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.03.2009
3 Ta 42/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 4 Ca 1768 c/08 vom 28.01.2009,

Gegenstandswert für Anträge auf Entfernung und Widerruf von Abmahnungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 42/09

DRsp Nr. 2009/14743

Gegenstandswert für Anträge auf Entfernung und Widerruf von Abmahnungen

1. Die Wertfestsetzung für Streitigkeiten um Rügen und Abmahnungen ist an den Vorschriften für die Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses (§ 42 Abs. 4 GKG) auszurichten; auch wenn dabei nicht statisch von einer Größenordnung von einem Monatsverdienst ausgegangen werden kann, ist dieser Wert als Richtwert doch regelmäßig Ausgangspunkt der Beurteilung. 2. Aus der Tatsache, dass der Klägervertreter neben der Entfernung der Abmahnung zusätzlich beantragt hat, die erteilte Rüge/Abmahnung zu widerrufen, ergibt sich keine andere Bewertung; mit dieser Antragsformulierung wird ein weiterer Streitgegenstand nur dann rechtshängig gemacht, wenn beantragt wird, die erhobenen Vorwürfe (welche konkret?) und die im Einzelnen aufgestellten Behauptungen (welche? wem gegenüber?) zu widerrufen. 3. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung sind die Streitgegenstände, nicht ein für Anträge auf Entfernung einer Abmahnung noch nicht einmal unmittelbar anzuwendender § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG; streiten die Parteien um jeweils individuell unterschiedliche Lebenssachverhalte, ist für eine Orientierung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG und die dort geregelte gebührenrechtliche Privilegierung kein Raum.

Tenor: