LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2011
1 Ta 198/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2367/10

Gegenstandswert für Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren mit Auszahlungsregelung und Arbeitnehmerverpflichtung zur Rücknahme des Widerspruchs gegen Bescheid des Integrationsamtes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 198/11

DRsp Nr. 2012/868

Gegenstandswert für Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren mit Auszahlungsregelung und Arbeitnehmerverpflichtung zur Rücknahme des Widerspruchs gegen Bescheid des Integrationsamtes

1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf die Zahlung einer Abfindung und treffen sie in dieser Vereinbarung Regelungen zu den Modalitäten der Auszahlung der Abfindung, dann bilden diese Regelungen mit der bloßen Zahlungsvereinbarung eine untrennbare Einheit und werden von § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG erfasst. 2. Vereinbaren die Parteien in diesem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und regeln zusätzlich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Integrationsamts zurückzunehmen, dann hat dieser Regelungsgegenstand keinen Mehrwert. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein solcher Widerspruch gegenstandslos, so dass der rein deklaratorisch festgeschriebenen Rücknahmevereinbarung im arbeitsgerichtlichen Vergleich kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert zukommt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 - 4 Ca 2367/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe: