LAG Hamburg - Beschluss vom 02.06.2010
2 Ta 10/10
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 307/09

Gegenstandswert für Abfindungsvergleich bei Streit um Gesamtnote des Zwischen- und Endzeugnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 10/10

DRsp Nr. 2011/1616

Gegenstandswert für Abfindungsvergleich bei Streit um Gesamtnote des Zwischen- und Endzeugnisses

Soweit lediglich eine Gesamtnote des Zwischen- bzw. Endzeugnisses zwischen den Parteien streitig war, ist ein halbes Gehalt als Gegenstandswert angemessen, da keine vollständige inhaltliche Regelung des Zeugnisses erfolgt ist.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2010 - 28 Ca 307/09 - teilweise abgeändert:

Der Mehrwert für den Vergleich wird auf Euro 11.467,50 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;

Gründe:

I.