Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.06.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger klageweise gegen eine Versetzung, wonach er künftig nicht mehr am Standort in Trier sondern am Standort der Beklagten in C-Stadt beschäftigt werde. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Versetzung unwirksam ist und als weiteren Hauptantrag die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 20.03.2012 zum 31.05.2012 rechtsunwirksam ist.
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