Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.05.2012 wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) wird auf 5.985,- EUR festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
I.
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