LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2009
1 Ta 159/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 654/08

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 159/09

DRsp Nr. 2009/18920

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei kurzem Arbeitsverhältnis; 1. Hat im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zwar länger als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate bestanden hat, ist der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag auf zwei Monatsverdienste festzusetzen. 2. Dem Gesetzeswortlaut von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass etwa mit dem Eingreifen der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes automatisch der volle Vierteljahresverdienst (der nach dem Gesetzeswortlaut nur eine Höchstgrenze ist) auszuschöpfen ist; es kommt auch nicht darauf an, ob etwa die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG keine Anwendung finden.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.05.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.