LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.08.1992
9 Ta 163/92
Normen:
BetrVG §§ 76, 112 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 126
NZA 1993, 93
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10/92

Gegenstandswert: Beschlussverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.1992 - Aktenzeichen 9 Ta 163/92

DRsp Nr. 2001/14689

Gegenstandswert: Beschlussverfahren

1. Tritt ein Rechtsanwalt als vom Betriebsrat bestellter Vertreter als Beisitzer in einem betrieblichen Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) auf und erhält er hierfür eine Vergütung, so ist mit dieser Zahlung grundsätzlich nicht gleichzeitig eine spätere gerichtliche Prozessvertretung abgegolten, in der der Rechtsanwalt im Auftrage des Betriebsrates den Spruch der Einigungsstelle in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anficht. Die gerichtliche Vertretung in dem späteren Beschlussverfahren stellte eine neue "Angelegenheit" im Sinne von § 13 Abs. 1 BRAGO dar. 2. Beruft sich einer der Betriebspartner in einem Beschlussverfahren auf die Unwirksamkeit eines Spruches der Einigungsstelle, der einen Sozialplan im Sinne von § 112 BetrVG zum Inhalt hat, so handelt es sich bei diesem gerichtlichen Verfahren um eine "nicht vermögensrechtliche" Streitigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO. Für einen solchen Streit ist möglichst eine individuelle Bewertung vorzunehmen. Unter anderem ist dabei auch das Vorbringen des Betriebsrates zu bewerten, die Einigungsstelle hätte mindestens ein um 3.5 Millionen DM höheres Sozialplanvolumen beschließen müssen (im Verfahren war der Gegenstandswert auf 500.000,00 DM festzusetzen).

Normenkette:

BetrVG §§ 76, 112 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 ;