LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2009
1 Ta 105/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1061/08

Gegenstandswert bei Zusammentreffen von Kündigungsschutzklage oder Entfristungsklage mit Zahlungsanträgen; Pauschalbetrag für Antrag auf Herausgabe von Arbeitspapieren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 105/09

DRsp Nr. 2009/13885

Gegenstandswert bei Zusammentreffen von Kündigungsschutzklage oder Entfristungsklage mit Zahlungsanträgen; Pauschalbetrag für Antrag auf Herausgabe von Arbeitspapieren

1. Bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung nicht einmal vier Monate, ist der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen. 2. Wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzklage (oder Entfristungsklage) und Entgeltklage ist dann zu bejahen, wenn das Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird; entsprechende Zahlungsanträge sind demnach bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu berücksichtigen. 3. Eine wirtschaftliche (Teil-) Identität kann nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht; ist der Kündigungsschutzantrag lediglich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, kann die wirtschaftliche Teilidentität des Kündigungsschutzantrages mit den zusätzlich geltend gemachten Vergütungsansprüchen lediglich für einen kongruenten Zeitraum, mithin einen Monat nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, eintreten.