LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2009
1 Ta 170/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; RVG § 15 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1694/08

Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität von Lohnzahlungs- und Kündigungsschutzantrag; Voraussetzungen des Vergleichsmehrwerts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 170/09

DRsp Nr. 2009/23010

Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität von Lohnzahlungs- und Kündigungsschutzantrag; Voraussetzungen des Vergleichsmehrwerts

1. Ist der Kündigungsschutzantrag bei einem fast achtmonatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, besteht wirtschaftliche Identität hinsichtlich der zwei auf das vermeintliche Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monate; insoweit ist ein Vergleich zwischen dem Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und dem Wert geltend gemachter Zahlungsansprüche für den Zweimonatszeitraum auf der anderen Seite anzustellen und der höhere von beiden Werten der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. 2. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem dritten Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind eigenständig zu bewerten, da es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt. 3. Ein Vergleichsmehrwerts setzt zwar nicht notwendigerweise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt im vorherigen Verfahren voraus; er kommt jedoch nur in Betracht, wenn durch die vergleichsweise Regelung nach Nr. 1000 VV RVG "ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien" hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird.

Tenor: