LAG Köln - Beschluss vom 11.07.2012
12 Ta 78/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 27/12

Gegenstandswert bei Streit um Beteiligungsrechte gemäß §§ 99, 100 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 78/12

DRsp Nr. 2012/18293

Gegenstandswert bei Streit um Beteiligungsrechte gemäß §§ 99, 100 BetrVG

1. Die Bemessung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit bei Beteiligungsrechten gemäß §§ 99, 100 BetrVG bzw. der Aufhebung personeller Maßnahmen gemäß § 101 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. 2. Bei der Wertfestsetzung kann nicht auf die Vergütungshöhe des eingestellten Arbeitnehmers abgestellt werden. Die Auffassung, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (n.F.) (= § 42 Abs. 4 S. 1 GKG (a.F.)) könne analog angewandt oder sonst zur Ermessenskonkretisierung herangezogen werden (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008, 6 Ta 324/08 und vom 16.06.2006, 6 Ta 288/06 m.w.N.; LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2009, 10 Ta 601/09; LAG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2010, 7 Ta 13/10 und vom 19.07.2010, 4 Ta 11/10), überzeugt nicht. Die Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (n.F.) betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit, während bei der Aufhebung personeller Maßnahmen gemäß § 101 BetrVG der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit zu bestimmen ist. Im vorliegenden Verfahren stehen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Streit und nicht die individualrechtliche Wirksamkeit von Einstellungsmaßnahmen.

Tenor