LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.05.2010
1 Ta 86/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2/10

Gegenstandswert bei mehreren Klagen gegen dieselbe Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 86/10

DRsp Nr. 2010/13083

Gegenstandswert bei mehreren Klagen gegen dieselbe Kündigung

Werden in zwei getrennten Klageschriften zwei Kündigungsschutzklagen erhoben mit ein und demselben Streitgegenstand, nämlich gerichtet gegen dieselbe Kündigung, gilt bei der Wertberechnung wegen der anzustellenden wirtschaftlichen Sichtweise die beiden Verfahren als eine Einheit mit der Folge, dass beide Klagen nur einmal bewertet werden.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2010 - 3 Ca 2/10- wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.