1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2010 - 3 Ca 2/10- wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
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