Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 - 8 Ca 6444/12 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren auf € 5.460,00
für den Vergleich auf € 13.650,00.
I.
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