I.
Mit der am 03.01.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2004 - 4 Ca 3058/04 - für unzulässig erklärt wird. Hinsichtlich der weiteren angekündigten Anträge (Ziffer 2, 3) wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen. Der von dem angekündigten Klageantrag erfasste Vergleich hat folgenden Inhalt:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an den Kläger
a) für den Monat September 2004 2.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 200,00 EUR, netto unverzüglich auszuzahlen.
b) für den Monat Oktober 2004 2.050,00 EUR brutto ohne jeden Abzug unverzüglich auszuzahlen.
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