LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.12.2004
10 Ta 241/04
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1, 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 810/04 - 01.10.2004,

Gegenstandswert bei Änderungsschutzklage und Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 241/04

DRsp Nr. 2005/11911

Gegenstandswert bei Änderungsschutzklage und Vergleich

1. Der Wert eines Änderungsschutzverfahrens bemisst sich grundsätzlich nach dem dreifachen Jahresbetrag der sich aus der Änderungskündigung ergebenden Vergütungsdifferenz; zur Bestimmung einer Höchstgrenze sind jedoch die Regelungen in § 42 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GKG (früher in § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG) entsprechend heranzuziehen mit der Maßgabe, dass der Streitwert keine der beiden dort genannten Grenzen überschreiten darf sondern der niedrigere von beiden maßgeblich ist.2. Wird im Bestandsschutzverfahren um eine Änderungskündigung gestritten, ändert sich hieran nichts durch den Umstand, dass die Beklagte im Hinblick auf den Sachvortrag und das außerprozessuale Verhalten der Klägerin die Auffassung vertritt, aufgrund der ablehnenden Haltung der Klägerin gegenüber dem Änderungsangebot gehe es "eigentlich" nur noch um eine Beendigungskündigung; diese von der Beklagten vertretene Rechtsansicht führt nicht dazu, dass ein weiterer Streitgegenstand in das Bestandsschutzverfahren eingeführt wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1, 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1, 2 ;

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.