LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.07.2008
1 Ta 140/08
Normen:
BGB § 174 ; BGB § 622 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; AVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BBiG § 22 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 9 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 186
EzB GKG § 42 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3031/07

Gegenstandswert - mehrere Kündigungen im Ausbildungsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 140/08

DRsp Nr. 2008/19959

Gegenstandswert - mehrere Kündigungen im Ausbildungsverhältnis

Normenkette:

BGB § 174 ; BGB § 622 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; AVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BBiG § 22 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Ausbildungsvertrag der eine einjährige Ausbildungsdauer für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008 vorsah sowie eine Probezeit für die ersten drei Monate beinhaltete. Gemäß § 10 a des Ausbildungsvertrages kann dieser während der Probezeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Mit ihrer Klageschrift vom 21.12.2007 wendete sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung vom 03.12.2007. Außerdem hat sie in der Klageschrift einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben. Da die Klägerin die Kündigung vom 03.12.2007 unter Hinweis auf eine nicht vorgelegte Vollmachtsurkunde gem. § 174 BGB zurückgewiesen hatte, kündigte die Beklagte vorsorglich mit Schreiben vom 27.12.2007 das Ausbildungsverhältnis erneut. Das Verfahren endete durch Vergleich.