1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 -
2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.871,10 -.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) sind durch die Berichtigung der Kostenentscheidung im Tenor des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2010 - 4 AZR 756/08 - durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2011 gegenstandslos geworden. Durch den Berichtigungsbeschluss ist eine Änderung der Kostenquote unter den einzelnen Klägern eingetreten.
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