LAG Köln - Beschluss vom 12.10.2011
10 Ta 440/10
Normen:
ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2338/07

Gegenstandsloses Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschluss bei Berichtigung der Kostengrundentscheidung

LAG Köln, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 440/10

DRsp Nr. 2011/19740

Gegenstandsloses Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschluss bei Berichtigung der Kostengrundentscheidung

1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde sind durch die Berichtigung der zugrundeliegenden Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. 2. Beim Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich nicht um einen selbständigen Titel. Er verliert ohne weiteres seine Wirkung, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 - 16 Ca 2338/07 - gegenstandslos geworden ist.

2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.871,10 -.

Normenkette:

ZPO § 104;

Gründe

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) sind durch die Berichtigung der Kostenentscheidung im Tenor des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2010 - 4 AZR 756/08 - durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2011 gegenstandslos geworden. Durch den Berichtigungsbeschluss ist eine Änderung der Kostenquote unter den einzelnen Klägern eingetreten.