LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2006
L 13 AS 1420/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 41 Abs. 1 S. 4 ; SGB VI § 20 Abs. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 753/05

Gegenstand des Verfahrens beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Voraussetzung für den befristeten Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 1420/06

DRsp Nr. 2006/27492

Gegenstand des Verfahrens beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Voraussetzung für den befristeten Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug

1. § 96 Abs. 1 SGG findet entsprechende Anwendung, wenn beim Bezug von Arbeitslosengeld II für mehrere aneinander anschließende Bewilligungszeiträume um dieselbe Rechtsfrage gestritten wird. 2. Der Bezug von Arbeitslosengeld II iS von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II meint den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Dies gilt auch dann, wenn diese von verschiedenen Trägern bewilligt worden sind. 3. Voraussetzung für den befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist der vorherige Bezug von Arbeitslosengeld und nicht von Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder von Arbeitslosenhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;