LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2018
L 20 SO 431/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 63 Abs. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 169 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 263/17 WA

Gegenstand des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens nach einer sog. Fiktiven KlagerücknahmeAnforderungen an ein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 SGGAnforderungen an die Wirksamkeit einer BetreibensaufforderungKeine Zurückverweisung an das Sozialgericht bei nicht wirksamer Betreibensaufforderung und nicht eintretender fiktiver KlagerücknahmeEntscheidung des Sozialgerichts über die Kosten des Verfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen L 20 SO 431/17

DRsp Nr. 2018/9302

Gegenstand des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens nach einer sog. Fiktiven Klagerücknahme Anforderungen an ein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 SGG Anforderungen an die Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung Keine Zurückverweisung an das Sozialgericht bei nicht wirksamer Betreibensaufforderung und nicht eintretender fiktiver Klagerücknahme Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten des Verfahrens

1. Hat das Sozialgericht entschieden, ein Rechtsstreit sei wegen sog. fiktiver Klagerücknahme (§ 102 Abs. 2 SGG) erledigt, so ist Gegenstand des dagegen geführten Berufungsverfahrens allein die Frage, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Eine Entscheidung über den geltend gemachten materiellen Anspruch ist in diesem Berufungsverfahren nicht möglich. 2. Zu den Voraussetzungen einer fiktiven Klagerücknahme im Sinne von § 102 Abs. 2 SGG. 3. Die zuzustellende Betreibensaufforderung ist nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beglaubigen. Fehlt die Beglaubigung, handelt es sich nicht um eine wirksame Aufforderung im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 und 3 SGG, und die Fiktion einer Klagerücknahme tritt nicht ein.