Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die dem Kläger gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,892 zu berechnen ist.
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