LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2009
L 9 R 3441/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 64; SGB VI § 66; SGB VI § 77 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGG/ArbGGÄndG Art. 1 Nr. 16;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 760/07

Gegenstand des Berufungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren nur von ändernden oder ersetzenden Bescheiden in direkter und nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen L 9 R 3441/07

DRsp Nr. 2010/4195

Gegenstand des Berufungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren nur von ändernden oder ersetzenden Bescheiden in direkter und nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG

Durch § 96 Abs. 1 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist klargestellt, dass ändernde oder ersetzende Bescheide nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden. Eine Änderung oder Ersetzung liegt jedoch nur vor, wenn der Regelungsgegenstand des neuen Verwaltungsaktes mit dem früheren identisch ist. Dies muss durch einen Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 64; SGB VI § 66; SGB VI § 77 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGG/ArbGGÄndG Art. 1 Nr. 16;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die dem Kläger gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,892 zu berechnen ist.