BAG - Urteil vom 06.07.2011
4 AZR 494/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2012, 44
BB 2012, 188
NZA 2012, 640
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 972/08
ArbG Bonn, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 626/08

Gegenstand der sog. Elementarfeststellungsklage; Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Keine Verwirkung bei Geltendmachung der Rechte aus der vertraglichen Bezugnahme erst nach mehr als einem halben Jahr nach einem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 494/09

DRsp Nr. 2011/19528

Gegenstand der sog. Elementarfeststellungsklage; Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Keine Verwirkung bei Geltendmachung der Rechte aus der vertraglichen Bezugnahme erst nach mehr als einem halben Jahr nach einem Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. Einem solchen Feststellungsantrag steht regelmäßig nicht entgegen, dass die Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder Tarifwerks für das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kraft Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten, wenn mit der Entscheidung für das bestehende Arbeitsverhältnis eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Arbeitsvertragsparteien entzogen werden, die sich daran knüpfen, welche Tarifverträge kraft vertraglicher Bezugnahme anzuwenden sind.