Der Kläger verlangt mit der Klage die Vergütung von Pausenzeiten aufgrund betrieblicher Übung.
Der Kläger war seit dem 01.11.1979 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig und erzielt einen Verdienst von zuletzt 8,31 EUR pro Stunde.
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine betriebliche Übung dahingehend, dass die Pausenzeiten vergütet wurden, und zwar bis zur 9. Arbeitsstunde eine halbe Stunde und ab der 9. Arbeitsstunde eine Dreiviertelstunde.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese betriebliche Übung bereits im Jahre 1999 beendet wurde oder bis in das Frühjahr 2002 in dem Betrieb, in dem der Kläger tätig war, praktiziert wurde.
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