LAG Köln - Urteil vom 29.05.2006
14 (13) Sa 57/06
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 13559/04

Gegenläufige betriebliche Übung bei Vergütung von Pausenzeiten - verspäteter Widerspruch

LAG Köln, Urteil vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 14 (13) Sa 57/06

DRsp Nr. 2006/27920

Gegenläufige betriebliche Übung bei Vergütung von Pausenzeiten - verspäteter Widerspruch

»1. Ist ein Anspruch auf Bezahlung von Pausenzeiten durch betriebliche Übung begründet worden, kann er durch eine gegenläufige betriebliche Übung wieder beseitigt werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.11.2004 - 10 AZR 202/04).2. Ein Widerspruch gegen eine solche gegenläufige betriebliche Übung ist bei monatlicher Gewährung bzw. Nichtgewährung der Leistungen jedenfalls nicht mehr rechtzeitig, wenn er erst mehr als ein Jahr nach der Änderung erhoben wird.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage die Vergütung von Pausenzeiten aufgrund betrieblicher Übung.

Der Kläger war seit dem 01.11.1979 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig und erzielt einen Verdienst von zuletzt 8,31 EUR pro Stunde.

Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine betriebliche Übung dahingehend, dass die Pausenzeiten vergütet wurden, und zwar bis zur 9. Arbeitsstunde eine halbe Stunde und ab der 9. Arbeitsstunde eine Dreiviertelstunde.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese betriebliche Übung bereits im Jahre 1999 beendet wurde oder bis in das Frühjahr 2002 in dem Betrieb, in dem der Kläger tätig war, praktiziert wurde.