LSG Hessen - Urteil vom 17.02.2014
L 9 U 273/09
Normen:
SGB VII § 157;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 98/07

Gefahrtarif; Wohnungs- und Siedlungsunternehmen

LSG Hessen, Urteil vom 17.02.2014 - Aktenzeichen L 9 U 273/09

DRsp Nr. 2015/18763

Gefahrtarif; Wohnungs- und Siedlungsunternehmen

Leitsatz: 1. Die Veranlagung von Wohnungs- und Siedlungsunternehmen als Unternehmen der Immobilienwirtschaft im Gefahrtarif 2007 ist rechtmäßig.2. Ein Belastungsunterschied von 25% ist als noch annähernd gleiche Belastung im Sinne des § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII anzusehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten auch der 2. Instanz zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 157;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin als Mitgliedsunternehmen im Gefahrtarif der Beklagten.

Die Klägerin ist ein am 30. August 1947 gegründetes ehemals gemeinnütziges Wohnungs- und Siedlungsunternehmen. Die Klägerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft organisiert und verwaltet die Eigentumswohnanlagen ihrer Mitglieder. Der Wohnungsbestand betrug zum 31. Dezember 2012 insgesamt 1.136 Wohnungen (1.099 selbst erstellte und 37 erworbene Wohnungen). Die Klägerin entwickelt ferner eigene Wohnprojekte in A-Stadt, zurzeit am C-Straße, D-Straße und den Wohnpark EX. In Deutschland existieren derzeit rund 2.000 Baugenossenschaften mit über 2 Millionen Wohnungen und mehr als 3 Millionen Mitgliedern.