OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2015
12 B 215/15
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 197/15

Gefahr für das Kindeswohl durch eine falsche Fütterungspraxis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 12 B 215/15

DRsp Nr. 2015/7346

Gefahr für das Kindeswohl durch eine falsche Fütterungspraxis

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.