OVG Saarland - Beschluss vom 11.08.2010
3 B 178/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 456/10

Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen in einem Internat durch den illegalen Betrieb der Einrichtung; Konkrete Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen durch die Nichteinhaltung von Bestimmungen über die Sicherheit von Räumlichkeiten und die ausreichende Anzahl, Zuordnung und Qualifizierung von Betreuungspersonen; Sofortiger Vollzug einer im Anschluss an einen Widerruf der Betriebserlaubnis gem. § 45 Abs. 2 S. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erfolgten Untersagung des weiteren Betriebes der Einrichtung

OVG Saarland, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 3 B 178/10

DRsp Nr. 2010/15978

Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen in einem Internat durch den illegalen Betrieb der Einrichtung; Konkrete Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen durch die Nichteinhaltung von Bestimmungen über die Sicherheit von Räumlichkeiten und die ausreichende Anzahl, Zuordnung und Qualifizierung von Betreuungspersonen; Sofortiger Vollzug einer im Anschluss an einen Widerruf der Betriebserlaubnis gem. § 45 Abs. 2 S. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erfolgten Untersagung des weiteren Betriebes der Einrichtung

a) Das Wohl von Kindern und Jugendlichen in einem Internat wird durch den illegalen Betrieb der Einrichtung gefährdet, wenn die betroffenen Kinder und Jugendlichen über Jahre hinweg vollständig dem Blickfeld der staatlichen Aufsichtsbehörden entzogen werden.b) Konkrete Gefährdungen können sich zudem aus der Nichteinhaltung von Bestimmungen über die Sicherheit von Räumlichkeiten und die ausreichende Anzahl, Zuordnung und Qualifizierung von Betreuungspersonen ergeben.c) Erfolgt im Anschluss an den Widerruf der Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII eine Untersagung des weiteren Betriebes der Einrichtung, so ist diese ist nicht kraft Gesetzes, insbesondere nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII sofort vollziehbar.

Tenor