LSG Thüringen - Beschluss vom 24.02.2015
L 6 SF 147/15 B
Normen:
GKG (2004) § 66 Abs. 3 S. 2 und S. 3; GKG (2004) § 66 Abs. 8 S. 1; SGG § 172; SGG § 183;

Gebührenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren nur bei statthaften Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 147/15 B

DRsp Nr. 2015/4977

Gebührenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren nur bei statthaften Verfahren

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

GKG (2004) § 66 Abs. 3 S. 2 und S. 3; GKG (2004) § 66 Abs. 8 S. 1; SGG § 172; SGG § 183;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 (L 6 SF 1454/14 B) hat der Senat die Erinnerung des U. R. gegen den Kostenansatz in der Anforderung vom 24. Oktober 2014 über 311,00 Euro zurückgewiesen und seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Beschluss des 4. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. April 2013 (L 4 AS 55/13 B ER) sei auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten unanfechtbar und könne im Erinnerungsverfahren nicht überprüft werden. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung findet eine Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt. Der Beschluss ist dem Erinnerungsführer Richter am 5. Februar 2015 zugestellt worden.

Am 11. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer, ebenfalls Beschwerdeführer im Verfahren L 4 AS 55/13 B ER, gegen den Beschluss vom 4. Februar 2014 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, U. R. sei kein Kostenschuldner. Sie beide seien in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei.

II.