LSG Bayern - Urteil vom 12.01.2016
L 15 SF 47/15 E
Normen:
KV-GKG Nr. 7111; GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 280
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 455/14

Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV-GKGVollständige Beendigung des RechtsstreitsUnechte KostengrundentscheidungBindungswirkung der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen

LSG Bayern, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 47/15 E

DRsp Nr. 2016/2365

Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV-GKG Vollständige Beendigung des Rechtsstreits Unechte Kostengrundentscheidung Bindungswirkung der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen

1. Die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV-GKG setzt bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus, dass entweder überhaupt kein gerichtlicher Beschluss des Gerichts der Hauptsache zu den Kosten zu treffen ist oder die zu erlassende Kostengrundentscheidung einzig und allein darin besteht, dass das Gericht nur eine von Gesetzes wegen vorgegebene eindeutige Rechtsfolge in Form eines Beschlusses auszusprechen hat, für den es - mit Ausnahme des zur Beendigung führenden Schreibens - keiner Kenntnis der Akten bedarf ("unechte" Kostengrundentscheidung), oder die Kostenentscheidung nur die einvernehmlich von den Beteiligten gefundene Kostentragung aufgreifen muss. 2. Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens im Übrigen noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen. 3. Entscheidend für das Kostenansatzverfahren ist allein, von welcher Grundlage das Gericht der Hauptsache bei der von ihm getroffenen Kostengrundentscheidung ausgegangen ist.