LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2016
L 15 SF 95/13 B
Normen:
KV-GKG Nr. 7111; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 1; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 902/12

Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 des KostenverzeichnissesUnechte KostengrundentscheidungVerfassungskonformität und Gleichbehandlungsgrundsatz

LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 95/13 B

DRsp Nr. 2016/1925

Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses Unechte Kostengrundentscheidung Verfassungskonformität und Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV-GKG setzt bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus, dass entweder überhaupt kein gerichtlicher Beschluss des Gerichts der Hauptsache zu den Kosten zu treffen ist oder die zu erlassende Kostengrundentscheidung einzig und allein darin besteht, dass das Gericht nur eine von Gesetzes wegen vorgegebene eindeutige Rechtsfolge in Form eines Beschlusses auszusprechen hat, für den es - mit Ausnahme des zur Beendigung führenden Schreibens - keiner Kenntnis der Akten bedarf ("unechte" Kostengrundentscheidung), oder die Kostenentscheidung nur die einvernehmlich von den Beteiligten gefundene Kostentragung aufgreifen muss. 2. Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens im Übrigen noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen.