LSG Thüringen - Beschluss vom 08.02.2000
L 6 B 71/99 SF
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 116 Abs. 1 ; RVG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 301
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 17.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 138/99

Gebührenbestimmung in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen L 6 B 71/99 SF

DRsp Nr. 2004/15934

Gebührenbestimmung in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

»1. In Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger anzunehmen, wenn durch sie sein Einkommen in der Hauptsache bestritten werden soll. Im Regelfall ist dann die Höchstgebühr angemessen. 2. Eine Kürzung des Höchstsatzes ist nur dann möglich, wenn beispielsweise bei dem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die Umstände vom "Normalfall" erheblich abweichen.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 116 Abs. 1 ; RVG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 4 J 249/97) streitig, in dem der Kläger von der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrte.